Am 7. März 2010 beantragt der Gemeinderat an der Urne den Stimmberechtigten, die Kompetenz der Festsetzung des Stellenplans von der Gemeindeversammlung zum Gemeinderat zu verschieben.

Gestützt auf Art. 14, Abs. a, Ziff. 8, liegt die Festsetzug des Stellenplans in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. Der Gemeinderat ist nur kompetent vorübergehende oder teilzeitliche Stellen zu bewilligen
Der Prozess, eine zusätzliche Stelle bewilligen zu können, dauert mit der erforderlichen Zustimmung der Gemeindeversammlung lange und erlaubt keine flexiblen Lösungen. Die Erweiterung der Wohngruppe von 5 auf 10 Plätze erfordert eine Erhöhung der Stellen. Wie viele Stellen effektiv benötigt werden ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner der Wohngruppe. Konkret heisst dies, dass die Anzahl benötigter Stellen schwankend ist und flexibel zu regeln ist. Im Falle der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für den Stellenplan muss zwangsläufig eine hohe Anzahl Stellen beantragt werden, damit der schlechteste Fall abgedeckt werden kann. Wenn der Gemeinderat den Stellenplan im Rahmen des von der Gemeindeversammlung bewilligten Voranschlages selber festlegen kann, kann flexibel auf die betrieblichen Bedürfnisse reagiert werden und es sind keine übermässigen Reserven in den Stellenplan einzubauen. Den Stimmberechtigten verbleibt immer noch die Möglichkeit, bei der Genehmigung des Voranschlages mit der Festsetzung der Höhe der Besoldungen auf die Stellen Einfluss zu nehmen.
Anpassungsbedarf des Stellenplans besteht kurz- bis mittelfristig bei der Wohngruppe und der Gemeindeverwaltung.